DIHK, Mitteilung vom 22.06.2017

Unternehmen in Deutschland sind es inzwischen gewohnt, bürokratische Lasten zu schultern. Das gilt ganz besonders im Energiebereich. Zum 3. Juli 2017 wird noch mal draufgesattelt: Grund ist das sogenannte Marktstammdatenregister, das in Kürze alle Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, Netzen und Speichern sowie alle Stromlieferanten zentral bei der Bundesnetzagentur erfassen soll. Während es offiziell Ziel der Politik ist, Unternehmen von Bürokratie zu entlasten, wird bei Stromlieferungen massiv Bürokratie aufgebaut.

Unternehmen als Stromlieferanten wider Willen

Stromlieferant ist ein Unternehmen nach Auffassung der Bundesnetzagentur immer dann, wenn es Strom an einen sogenannten Letztverbraucher liefert. Einen solchen Letztverbraucher kennzeichnet, dass er entscheidet, wann er z. B. eine Maschine anschaltet und das entsprechende wirtschaftliche Risiko trägt. Statt Tausend Energieversorgern gibt es aufgrund dieser weiten Definition auf einmal Zehntausende – mit der Folge, dass viele Unternehmen zusätzlich meldepflichtig werden.

Wie Zehntausende neue Meldepflichten entstehen

Welche Fälle sind in der Praxis von der Meldepflicht betroffen? Wird Strom von einem Unternehmen beispielsweise an die ausgelagerte Kantine weitergeleitet, bestimmt deren Personal eigenverantwortlich, wann der Herd eingeschaltet wird. Zudem trägt der Kantinenbetreiber das wirtschaftliche Risiko, wenn er etwa wegen defekter Geräte kein warmes Essen anbieten kann und ihm dadurch Einnahmen entgehen. Die Kantine im eigenen Haus ist damit Letztverbraucher und das Unternehmen Stromlieferant mit Meldepflicht.

Auch zeitweise Stromlieferungen fallen unter die Meldepflicht: Errichtet eine Baufirma eine neue Fabrikhalle und bezieht für einige Monate Strom vom Auftraggeber, muss sich dieser im Register eintragen. In diesem Fall übt die Baufirma die Herrschaft über die Geräte (Bohrmaschinen etc.) aus; sie bestimmt eigenverantwortlich deren Einsatz und trägt das wirtschaftliche Risiko.

Grundsätzlich muss auch jede Änderung des eigenen Status gemeldet werden. Das heißt: Nach Abschluss der Arbeiten ist die Firma verpflichtet, mitzuteilen, dass sie nun kein Stromlieferant mehr ist.

Bagatellgrenze einführen, um Meldeflut einzudämmen

Aufgrund dieser Meldeflut und der Belastung der Unternehmen rät der DIHK dringend, in der Markstammdatenregisterverordnung eine Bagatellgrenze für die Meldepflicht einzuführen. Bei einer Grenze von 1.000.000 kWh fielen viele Fälle wie temporäre Verbräuche oder Lieferungen an Kantinen weg. Solange es eine solche Grenze aber nicht gibt, bleibt den Unternehmen nur übrig, in den sauren Apfel zu beißen und sich ab Juli zu registrieren. Andernfalls droht leider tatsächlich ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Quelle: DIHK