BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-1300 / 16 / 10010 :002 vom 11.07.2017

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Erstellung und Abgabe von länderbezogenen Berichten im Sinne des § 138a der Abgabenordnung Folgendes:

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016 (BGBl. 2016 I S. 3000) wurde unter anderem die Verpflichtung multinational tätiger Unternehmensgruppen zur Erstellung und Abgabe von länderbezogenen Berichten in einem neu eingefügten § 138a der Abgabenordnung (AO) geregelt. Soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, ist der länderbezogene Bericht erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, zu übermitteln. Eine Übermittlung an das BZSt hat in der von der OECD vorgegebenen XML-Dokumentenversion zu erfolgen. Technische Details ergeben sich aus dem auf der OECD-Internetseite unter „Tax“ veröffentlichten „User Guide“, derzeit zu finden hier.

Unter Beachtung der internationalen Vereinbarungen und der entsprechenden Umsetzung in § 138a AO sind die in der Anlage aufgeführten Angaben im Rahmen der länderbezogenen Berichte zu machen. Dieses ergibt sich aus dem BEPS-Bericht „Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung – Aktionspunkt 13“ sowie der Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates vom 25. Mai 2016 (ABl. L 146/8 vom 3.6.2016) zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung.

Der länderbezogene Bericht ist nach einem amtlich vorgeschriebenen Datenformat (XML-Format) zu erstellen und dem BZSt durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Das XML-Format entspricht nicht den in der Anlage aufgeführten Tabellen. Diese dienen lediglich der Veranschaulichung. Der länderbezogene Bericht kann insgesamt in englischer Sprache übermittelt werden. Die in Tabelle 3 enthaltenen Informationen oder Erläuterungen sind gemäß Artikel 2b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 (eingefügt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1963 vom 9. November 2016 (ABl. EU L 303/4)) verpflichtend in englischer Sprache zu übermitteln.

Informationen zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts, zu Rechtsgrundlagen und über aktuelle internationale Entwicklungen, insbesondere auch im Hinblick auf ein international einheitliches Begriffsverständnis der geforderten Angaben, ergeben sich aus den vorgesehenen Veröffentlichungen des BZSt auf der Internetseite (Rubrik „CbCR“): http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/CbCR/cbcr_node.html.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Anlage

Tabelle 1 Übersicht über die Aufteilung der Einkünfte, Steuern und Geschäftstätigkeiten nach Steuerhoheitsgebieten

Tabelle 1 sieht im Einzelnen entsprechend § 138a Abs. 2 Nr. 1 AO – jeweils gegliedert nach Steuerhoheitsgebiet – Angaben vor zu:

  • den Umsatzerlösen und sonstigen Erträgen aus Geschäftsvorfällen mit nahestehenden und fremden Unternehmen sowie die Summe hieraus,
  • den im Wirtschaftsjahr gezahlten Ertragsteuern,
  • den im Wirtschaftsjahr für dieses Wirtschaftsjahr gezahlten und zurückgestellten Ertragsteuern,
  • dem Jahresergebnis vor Ertragsteuern,
  • dem Eigenkapital,
  • dem einbehaltenen Gewinn,
  • der Zahl der Beschäftigten und
  • den materiellen Vermögenswerten.

Tabelle 2 Auflistung aller Unternehmen und Betriebsstätten des Konzerns nach Steuerhoheitsgebieten unter Angabe deren wichtigster Geschäftstätigkeiten

Tabelle 2 beinhaltet entsprechend § 138a Abs. 2 Nr. 2 AO eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Auflistung aller Unternehmen und Betriebsstätten, zu denen Angaben in der Übersicht nach § 138a Abs. 2 Nr. 1 AO erfasst sind, jeweils unter Angabe deren wichtigster Geschäftstätigkeiten.

Tabelle 3 Zusätzliche Informationen

In Tabelle 3 können gemäß § 138a Abs. 2 Nr. 3 AO zusätzliche Informationen aufgenommen werden, die nach Ansicht der inländischen Konzernobergesellschaft zum Verständnis der Übersicht nach § 138a Abs. 2 Nr. 1 AO und der Auflistung nach § 138a Abs. 2 Nr. 2 AO erforderlich sind.

Download
An­for­de­run­gen an den län­der­be­zo­ge­nen Be­richt mul­ti­na­tio­na­ler Un­ter­neh­mens­grup­pen (Coun­try-by-Coun­try Re­port) [PDF, 61,5 KB]

Quelle: BMF