IDW lockert seine Auffassung zur Anpassung der Umsatzerlöse des Vorjahres an die Neudefinition des § 277 Abs. 1 HGB

Der Ausweis der Vorjahresumsatzerlöse in dem erstmals nach BilRuG aufgestellten handelsrechtlichen Jahresabschluss wurde in den letzten Monaten teilweise kontrovers diskutiert.

Neuerungen durch das BilRUG im Bereich der Umsatzerlöse
Im Vergleich zu § 277 Abs. 1 HGB a .F. haben sich im Bereich der Umsatzerlöse materielle Änderungen ergeben. Umsatzerlöse sind gem. BilRUG Erlöse aus dem Verkauf von Produkten, der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen. Damit entfallen die im bisherigen Gesetzeswortlaut enthaltenen Tatbestandsmerkmale der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ und des „typischen“ Leistungsangebots.

Mit der Neudefinition der Umsatzerlöse gehen Umgliederungen von den sonstigen betrieblichen Erträgen in die Umsatzerlöse sowie Änderungen weiterer GuV-Posten einher. Hiervon sind alle Aufwandsposten, deren Inhalt sich nach den Umsatzerlösen richtet, z. B. der Materialaufwand, betroffen.

Änderung in der GuV-Gliederung durch das BilRUG
Die Streichung des außerordentlichen Ergebnisses und der Wegfall weiterer Zwischenergebnisse bzw. die Einführung neuer Zwischenergebnisse führen zwangsläufig zu einem neuen Gliederungsschema der GuV.

Die geänderte GuV-Gliederung ist erstmalig für das nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahr zu beachten.

Auswirkungen des BilRUG
Im Juni 2016 hat sich der Hauptfachausschuss des IDW (HFA) ausführlich zum GuV-Gliederungsschema bei der erstmaligen Anwendung des HGB i. d. F. des BilRUG geäußert. Demnach ist es nicht zulässig, das GuV-Gliederungsschema vor BilRUG beizubehalten und in der Spalte der weggefallenen Posten im Berichtsjahr einen Leerposten zu zeigen. Stattdessen sind die Vorjahresbeträge der weggefallenen Posten anzupassen. Im Anhang ist mit Verweis auf das GuV-Gliederungsschema vor BilRUG – und bei wesentlichen Beträgen mit Angabe der Vorjahresbeträge – die Umgliederung zu erläutern.

Bei der erstmaligen Anwendung der Neudefinition der Umsatzerlöse sollte demgegenüber keine Anpassung der für das Vorjahr ausgewiesenen Umsatzerlöse erfolgen.

Hintergrund
Im Rahmen der Umstellung auf das BilRUG wurden entweder neue Umsatzkonten in der GuV angelegt oder vorhandene Konten aus den sonstigen betrieblichen Erträgen in die Umsatzerlöse umgehängt. In diesen Fällen, in denen lediglich eine neue Zuordnung vorgenommen wurde, ändert sich mit dem Umhängen auch der Vorjahresausweis der Umsatzerlöse. Diese stimmen dann nicht mehr mit dem Abschluss des Vorjahres überein.

Wenn der Ausweis der Vorjahres-Umsatzerlöse unverändert zu erfolgen hat, müssten in den Fällen des Umhängens von Konten die Vorjahres-Umsatzerlöse in der BilRUG-GuV korrigiert werden. Vor diesem Hintergrund wurde das IDW mehrfach gefragt, ob die Umsatzerlöse zwingend unverändert bleiben müssen.

Klarheit über die Umsatzerlöse in der GuV-Vorjahresspalte

Daraufhin hat sich der Hauptfachausschuss des IDW im November 2016 erneut mit der Frage der Angabe der Vorjahresbeträge bei erstmaliger Anwendung der Neudefinition der Umsatzerlöse nach HGB i. d. F. des BilRUG beschäftigt.

Im Ergebnis besteht nun Einvernehmen, dass die in der Vorjahresspalte der GuV ausgewiesenen Umsatzerlöse nicht an die neue Definition nach BilRUG angepasst werden müssen. In diesen Fällen ist, wenn die Umsatzerlöse nicht vergleichbar sind, eine Erläuterung und die Angabe des nachrichtlichen Betrags der Umsatzerlöse des Vorjahres i. d. F. des BilRUG im Anhang erforderlich (Art. 75 Abs. 2 Satz 3 EGHGB).

Alternativ dazu ist allerdings auch eine Anpassung der Umsatzerlöse in der Vorjahresspalte der GuV zulässig. In diesem Fall sind auch die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf sonstige Posten der GuV des Vorjahres zu berücksichtigen. Dies betrifft insb. Umgliederungen von den sonstigen betrieblichen Aufwendungen in den Materialaufwand.

Fazit
Die Umsatzerlöse des Vorjahres können in der BilRUG-GuV sowohl unverändert als auch angepasst ausgewiesen werden.

Quelle: Falk Journal 1/2017