BFH 2.2.2017, IV R 47/13

Leitsatz
Als Einlage i.S.d. bis zum Inkrafttreten des § 15a Abs. 1a EStG geltenden Rechtsprechungsgrundsätze zur „vorgezogenen Einlage“ kommen nur Leistungen des Kommanditisten in das Gesamthandsvermögen in Betracht. Zahlungen an dritte Personen belasten zwar den Kommanditisten wirtschaftlich ebenfalls; sie vergrößern aber – anders als eine Einlage in das Gesellschaftsvermögen oder die Erhöhung der persönlichen Haftung – nicht das dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger unterliegende Vermögen.

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Quelle: BFH