Vergebliche und nicht durchsetzbare Bemühungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft
BFH, Urteil IX R 17/16 vom 31.01.2017

Leitsatz
Kann ein Steuerpflichtiger eine in seinem Eigentum stehende Wohnung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dauerhaft nicht in einen betriebsbereiten Zustand versetzen und zur Vermietung bereitstellen, ist es nicht zu beanstanden, wenn das FG nach einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen vom Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht ausgeht.

Der BFH führte dazu weiter aus:

    • Das FG hat zutreffend eine Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers im Streitzeitraum für die streitige Wohnung in dem Objekt verneint. Denn nach den bindenden Feststellungen des FG befand sich die Wohnung in den Streitjahren unstreitig nicht mehr in einem vermietbaren Zustand.
    • Das FG hat dabei zutreffend in seine Würdigung einbezogen, dass der Kläger sich um eine Sanierung und damit Fertigstellung der Wohnung auch in den Streitjahren durchaus intensiv und auch durch Beteiligung an den beschlossenen (Sonder )Umlagen bemüht hat.
    • Es hat aber ebenfalls darauf abgestellt, dass der Kläger offenbar nicht in der Lage gewesen ist, eine Vermietung des Objekts zu erreichen. Denn zum Erreichen dieses Ziels war der Kläger auf die anderen Miteigentümer angewiesen, deren tatsächliche und finanzielle Mitwirkung in den Streitjahren nicht vorlag.
    • In diese Gesamtwürdigung des FG fügt sich ein, dass nach den Feststellungen des FG die über Hausverwaltungen und Makler vorgenommenen Vermietungsbemühungen in den Streitjahren nicht ernsthaft und nachhaltig gemeint waren. Sie konnten aufgrund des Zustands der Anlage nur ins Leere laufen.

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Quelle: BFH