Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall – Neuregelung im StVereinfG 2011 – Minderung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG – Überprüfung von Schätzungen –
BFH, Urteil VIII R 52/13 vom 25.04.2017

Leitsatz
Der gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i. d. F. des JStG 2010 geltende Höchstbetrag abziehbarer Aufwendungen in Höhe von 1.250 Euro ist bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Er kann durch die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 16. Juli 2014 X R 49/11, BFH/NV 2015, 177).

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Quelle: BFH