BFH, Urteil VIII R 54/14 vom 09.05.2017

Leitsatz
Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns einer Aktie, die durch die Ausübung eines Bezugsrechts erworben wurde, das von einer vor dem 1. Januar 2009 erworbenen und bereits steuerentstrickten Aktie abgespalten wurde, sind die Anschaffungskosten des Bezugsrechts entgegen der Regelung des § 20 Abs. 4a Satz 4 EStG 2009 nicht mit 0 Euro, sondern in der tatsächlichen Höhe anzusetzen.

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Quelle: BFH