Pressemitteilung vom 22.03.2017, BFH 31.1.2017, IX R 10/16

Leitsatz
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter haben entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung die Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu versteuern. Steuerpflichtig bleibt demgegenüber die Entschädigung für Verdienstausfall.

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Quelle: BFH