FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 23.02.2017 zum Urteil 5 K 1909/12 vom 27.10.2015 (nrkr – BFH-Az.: IX R 33/16)
Der 5. Senat hat mit Urteil vom 27. Oktober 2015 (Az. 5 K 1909/12) entschieden, dass bei einer nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes begonnenen degressiven Gebäude-AfA nicht zur Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gewechselt werden darf.
Die Klägerin vermietet ein Grundstück, das mit einem Werkstatt- und Ausstellungsgebäude bebaut ist. Das Objekt wird seit seiner Fertigstellung im Dezember 1994 degressiv abgeschrieben. Im Streitjahr 2009 wurde das bestehende Werkstattgebäude um einen Anbau erweitert und eine im Freigelände liegende Ausstellungsfläche für Kraftfahrzeuge überdacht. Hierdurch erhöhte sich die bisherige AfA-Bemessungsgrundlage um 85.137 Euro. In der Einkommensteuererklärung 2009 berechnete die Klägerin die AfA nunmehr insgesamt mit 5 % und kam so auf eine Abschreibung i. H. v. 33.477 Euro. Das Finanzamt berücksichtigte nur eine AfA in Höhe des fortgeführten AfA-Satzes von 1,25 % bzw. 8.370 Euro.
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Unzulässigkeit eines Wechsels der AfA-Methode ergebe sich aus der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung der Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes. Diese Vorschrift enthalte starre, unveränderliche Staffelsätze für die gesamte Dauer der Absetzungen. Diese dürften in den einzelnen Jahren weder über- noch unterschritten werden. Habe der Steuerpflichtige den Vorteil der erhöhten Absetzungen in den ersten Jahren der Nutzungsdauer gezogen, so müsse er auch die Nachteile in Kauf nehmen. Auf die Behauptung der Klägerin einer wegen der Leichtbauweise deutlich kürzeren Nutzungsdauer des Objekts kam es daher nicht an.
Der Bundesfinanzhof hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zugelassen (Az. IX R 33/16).
Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 1/2017