OFD Niedersachsen, Verfügung vom 27.03.2017 – S 2354 – 118 – St 215

Hintergrund Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG grundsätzlich nicht abzugsfähige Aufwendungen. Ein Abzug der entstandenen Aufwendungen kommt nur in zwei Ausnahmefällen in Betracht. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind voll abzugsfähig, wenn das häusliche Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Befindet sich der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer, kommt ein begrenzter Abzug der Aufwendungen von bis zu 1.250 EUR in Betracht, soweit dem Steuerpflichtigen für seine betriebliche und berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Die OFD geht mit dem Erlass anhand von zahlreichen Beispielen auf folgende Punkte näher ein:

    • Prüfungsreihenfolge
    • Abzugsfähige Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers
    • Berechnung der Aufwendungen, die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallen
    • Behandlung von Ersatzleistungen des Arbeitgebers

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OFD Niedersachsen v. 27.03.2017: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Quelle: NWB Datenbank