BFH, Urteil vom 06.12.2016 – IX R 48/15

Die auf fünf Jahre befristete Übergangsregelung zur Verrechnung von sog. Altverlusten mit Aktiengewinnen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, ist verfassungsgemäß

Hintergrund: Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien i.S. des § 23 EStG a.F. (sog. Altverluste) konnten für eine Übergangszeit auch mit Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 2 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 (Neugewinne) ausgeglichen werden und minderten auch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden VZ aus § 20 Abs. 2 EStG i.d.F. UntStRefG 2008 erzielte (§ 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008). Diese Regelung war jedoch befristet und letztmals für den VZ 2013 anzuwenden (§ 52a Abs. 11 Satz 11 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008). Seitdem ist eine Verrechnung von Altverlusten nur noch mit künftigen Spekulationsgewinnen (z.B. aus Grundstücksverkäufen) möglich.

Sachverhalt: Streitig ist, ob der Gesetzgeber eine mögliche Verlustverrechnung zwischen den bis zum 31.12.2008 entstandenen § 23 EStG-Verlusten und Wertpapiergewinnen der Folgejahre nur für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2013 zulassen durfte.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 i.V.m. § 52a Abs. 11 Satz 11 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
  • Ein völliger Ausschluss der Verlustverrechnung, der nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht zulässig wäre, ist damit nicht verbunden. Die Altverluste können weiterhin ohne zeitliche Begrenzung mit zukünftigen steuerbaren Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.
  • Zwar kann die zeitliche Beschränkung des Ausgleichs von Altverlusten mit Neugewinnen aus Aktienverkäufen zu einer ungleichen Belastung mit Einkommensteuer bei Steuerpflichtigen mit Altverlusten führen.
  • Der Ausschluss der Verrechenbarkeit ist jedoch dem zulässigen Systemwechsel geschuldet. Der Gesetzgeber war auch befugt, den Systemwechsel in überschaubarer Zeit abzuschließen.

Hinweise:
Rechtsbehelfe gegen das ab 2014 geltende Verlustverrechnungsverbot sollten einstweilen offen gehalten werden, da zurzeit noch nicht klar ist, ob gegen die Entscheidung des BFH Verfassungsbeschwerde eingelegt wird.

Quelle: NWB Datenbank