DStV, Mitteilung vom 21.08.2017

Die Europäische Kommission (EU-KOM) hat am 21.06.2017 einen Richtlinienentwurf zur Erweiterung des Informationsaustauschs in Steuersachen veröffentlicht (COM(2017) 335 final nebst Anhang COM(2017) 335 final – ANNEX 1). Die Mitgliedstaaten sollen sog. „Finanzintermediäre“, wie Steuerberater, Rechtsanwälte oder Banken, dazu verpflichten, grenzüberschreitende Gestaltungen unter bestimmten Voraussetzungen anzuzeigen. Die gesammelten Informationen sollen dann über eine Datenbank mit anderen Mitgliedstaaten geteilt werden. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) bezieht zu dem Entwurf in seiner Stellungnahme E 06/17 Position.

Mehrzahl der deutschen Steuerberater nicht betroffen

Sowohl die Anknüpfung an grenzüberschreitende Sachverhalte als auch die Kennzeichen, die eine Berichtspflicht auslösen sollen, beschränken den Anwendungsbereich dem Grunde nach auf die relevanten Fälle aggressiver Steuergestaltung. So muss beispielsweise eine Steuerersparnis das hauptsächliche Ergebnis der Gestaltung sein, aus der Einbindung einer „Steueroase“ oder der Verletzung der OECD-Verrechnungspreisvorschriften resultieren. Entsprechende Gestaltungen bilden nicht das Kerngeschäft von kleinen und mittleren deutschen Kanzleien. Durch die Ausgestaltung der Richtlinie dürfte daher die überwiegende Mehrzahl der Steuerberater in Deutschland nicht berichtspflichtig sein.

Rechtssicherheit und einheitliche Umsetzung oberstes Gebot

Einzelne Regelungen sind jedoch noch unklar formuliert oder zu weitgehend. Der DStV macht in seiner Stellungnahme auf diese Punkte aufmerksam und gibt Verbesserungshinweise. Nur ein möglichst klarer und präziser Richtlinientext gewährleistet eine einheitliche Umsetzung in den Mitgliedstaaten. Allein eine weitestgehend einheitliche Umsetzung trägt aus Sicht des DStV einem der Ziele des Regelungsvorhabens, der Steigerung der Markttransparenz, hinreichend Rechnung. Auch kann so die Rechtssicherheit für Steuerberater und Steuerpflichtige in Deutschland erhöht werden.

Verschwiegenheitsverpflichtung muss gewahrt bleiben

Nach dem Entwurf müssen die Mitgliedstaaten den Intermediären das Recht auf Befreiung von der Meldepflicht gewähren, wenn diese nach den nationalen Regelungen über die Privilegien der Angehörigen von Rechtsberufen verfügen. Dieser Ansatz zum Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Berater und Mandant ist grundsätzlich sehr zu begrüßen. Allerdings bestehen angesichts der Formulierungen im Vorschlag der EU-KOM noch Interpretationsspielräume. Der Wortlaut stellt auf ein „legal professional privilege“ ab. Diese Begrifflichkeit erinnert an das englische Rechtssystem. Unklar ist deshalb, ob die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden sollen, das Zeugnisverweigerungsrecht nach britischem Vorbild in ihre Rechtssysteme zu übertragen. Angesichts der grundlegend unterschiedlichen Rechtssysteme in den Mitgliedstaaten lehnt der DStV eine solche Vorgehensweise aus systematischen Gründen nachdrücklich ab.

Kein nationaler Alleingang

Mit Blick auf die nationalen Erörterungen zur Einführung einer Anzeigepflicht für Steuergestaltungen hat der DStV die Stellungnahme E 06/17 nachrichtlich an die Finanzministerien von Bund und Ländern übermittelt. In seiner in diesem Zuge abgegebenen Stellungnahme S 07/17 adressiert er an den nationalen Gesetzgeber insbesondere folgende Forderungen: In Deutschland darf kein gesetzgeberischer Schnellschuss erfolgen. Die Entwicklungen auf EU-Ebene müssen abgewartet werden. Die Bestrebungen der seit Herbst 2016 regelmäßig tagenden Arbeitsgruppe von Bund und Ländern dürfen nicht vor dem Abschluss der EU-Überlegungen in einer Regelung in Deutschland münden. Sonst müsste der nationale Alleingang voraussichtlich nach kurzer Zeit angepasst werden. Daraus resultierende Rechtsunsicherheiten wären für die Praxis inakzeptabel.

Wie geht es weiter?

Der Richtlinienvorschlag der EU-KOM soll die Grundlage für eine Richtlinie des Rats der Europäischen Union (EU-Rat) bilden. Danach soll die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle geändert werden. Nach Veröffentlichung des Vorschlags durch die EU-KOM prüft nunmehr die zuständige Arbeitsgruppe des EU-Rats den Vorschlag. Der Arbeitsgruppe ist für den Abschluss ihrer Arbeiten keine formelle Frist gesetzt.

Parallel werden die nationalen Erörterungen auf der Ebene von Bund und Ländern zur Anzeigepflicht für Steuergestaltungen fortgeführt. Inwieweit die nationalen Bestrebungen die Überlegungen auf EU-Ebene berücksichtigen, bleibt abzuwarten.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.