IDW, Mitteilung vom 16.02.2017

Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW einen Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften (IDW ERS HFA 7 n.F.) verabschiedet.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden aktuelle Entwicklungen in der Fachdiskussion zur Frage, wie das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personenhandelsgesellschaft abgebildet werden soll, aufgegriffen: Wird ein ausscheidender Gesellschafter durch die Personenhandelsgesellschaft abgefunden, soll danach nunmehr eine positive Differenz zwischen dem Abfindungsbetrag und dem Kapitalanteil des ausscheidenden Gesellschafters vorzugsweise mit dem verbleibenden Eigenkapital der Personenhandelsgesellschaft verrechnet werden.

Eine anteilige Aktivierung der auf den ausscheidenden Gesellschafter entfallenden und bei der Abfindung vergüteten stillen Reserven bei den Vermögensgegenständen, deren Buchwerte stille Reserven enthalten, wird indes weiterhin als zulässig angesehen. Auch ist die nachträgliche anteilige Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens oder eines Geschäfts- oder Firmenwerts weiterhin zulässig.

In IDW ERS HFA 7 n.F. sind auch Änderungen eingeflossen, die auf dem BilRuG und dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie beruhen.

Der Entwurf (PDf, 0.2 MB) ist seit 16. Februar 2017 auf der Homepage des IDW abrufbar und wird in Heft 3/2017 von IDW Life veröffentlicht werden. Die Kommentierungsfrist endet am 15. September 2017.

Ein Download des Entwurfs finden Sie in der Rubrik Verlautbarungen und Entwürfe

Quelle: IDW