IDW, News vom 12.05.2016

Nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB sind Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen nunmehr mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre abzuzinsen.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften wurde der Zeitraum für die Ermittlung der Abzinsungszinssätze zur Bewertung von Pensionsrückstellungen verlängert (siehe ausführlich Express Accounting News 07/2016 und 11/2016). Nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB sind Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen nunmehr mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre abzuzinsen. Der sich aus der Anwendung der Neuregelung ergebende Entlastungseffekt unterliegt nach einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung einer Ausschüttungssperre (§ 253 Abs. 6 Satz 2 HGB). Dagegen enthält das Gesetz keine ergänzende Regelung im Aktiengesetz, nach der dieser Ergebniseffekt – bei Existenz eines Gewinnabführungsvertrags – auch abführungsgesperrt ist.

Fraglich war bislang, ob das Fehlen einer expliziten Abführungssperre zu einer durch Analogie zu schließenden Gesetzeslücke führt. Die Beantwortung dieser Frage hat hohe Bedeutung für die gesellschaftsrechtlich zutreffende Bemessung des abzuführenden Gewinns (aus Sicht des Organträgers entsprechend: des zu vereinnahmenden Gewinns) ebenso wie für die steuerliche Anerkennung einer Organschaft, da diese u.a. abhängig ist von der Frage einer ordnungsgemäßen Durchführung des Gewinnabführungsvertrags.

Gemäß heutiger Information des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat das Bundesfinanzministerium auf Nachfrage des Bundestagsabgeordneten Fritz Güntzler ihm mitgeteilt, dass eine Organschaft steuerlich nur anerkannt wird, wenn u.a. ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen ist, der während seines Bestehens auch vollzogen wird. Hierzu gehört, dass die Organgesellschaft ihren ganzen Gewinn an den Organträger abführt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG). Das Vorliegen der Ausschüttungssperre in § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB hat ohne ausdrückliche Regelung keine Auswirkung auf die Höhe des abzuführenden Gewinns. Fehlt es an einer solchen Abführungssperre, dann wird der Gewinnabführungsvertrag nur tatsächlich durchgeführt, wenn auch die ausschüttungsgesperrten Beträge abgeführt werden. Nur dann ist die steuerliche Organschaft weiter anzuerkennen.

Quelle: IDW