BMF, Mitteilung v. 23.02.2017

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. 2016 I S. 3000) sind die gesetzlichen Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten des § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung modifiziert worden. Dementsprechend ist auch eine Anpassung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) vom 13. November 2003 (BGBl. I S. 2296), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, erforderlich. Mit dem Entwurf der Ablösungsverordnung soll die GAufzV an die gesetzlichen Änderungen des § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in Bezug auf die Gliederung der Verrechnungspreisdokumentation in eine landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation (Local File) und eine Stammdokumentation (Master File) angepasst werden. Weitere Inhalte dieser Verordnung sind insbesondere redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen.

Das BMF hat dazu am 21.2.2017 den Diskussionsentwurf für eine Neufassung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) veröffentlicht. Dadurch sollen die Vorgaben zu Art, Inhalt und Umfang einer Verrechnungspreisdokumentation insb. um Vorgaben zur landesspezifischen, unternehmensbezogenen Dokumentation (Local File) und zur Stammdokumentation (Master File) ergänzt werden. In einer Anlage wird dazu der Umfang des Master File konkretisiert.

Um in Kraft treten zu können, bedarf die Verordnung nach ihrer Finalisierung durch das BMF der Zustimmung des Bundesrats.

Download
Diskussionsentwurf für eine Neufassung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GaufzV) [PDF, 110KB]

Quelle: BMF