BFH, Urteil I R 67/15 vom 15.03.2017

Leitsatz

  • Ein Ertragszuschuss stellt eine verdeckte Einlage dar und führt zu einer Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos bei der Organgesellschaft nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG, die durch den sofortigen Rückfluss an den Organträger im Rahmen der organschaftlichen Gewinnabführung nicht wieder rückgängig gemacht wird.
  • Der Tatbestand der organschaftlichen Mehr- oder Minderabführung i. S. des § 27 Abs. 6 Satz 1 KStG ist am Grundanliegen des Gesetzgebers auszurichten, die Einmalbesteuerung der organschaftlichen Erträge beim Organträger sicherzustellen (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. August 2012 I R 65/11, BFHE 238, 382, BStBl II 2013, 555).
  • Bei der Rückgewähr eines Ertragszuschusses über die organschaftliche Gewinnabführung besteht ein aus dem Rechtsinstitut der Organschaft abzuleitender Grund dafür, von einer organschaftlichen Mehrabführung auszugehen (a. A. BMF-Schreiben vom 15. Juli 2013, BStBl I 2013, 921).

 

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Quelle: BFH