FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2017 zum Urteil 9 K 3180/14 K,F vom 23.01.2017
Mit Urteil vom 23. Januar 2017 (Az. 9 K 3180/14 K,F) hat der 9. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Wertaufholungen betreffend Anteile an Kapitalgesellschaften zunächst mit der zeitlich zuletzt vorgenommenen Teilwertabschreibung zu verrechnen sind (Verrechnungsreihenfolge „Last in – First out“). Hintergrund ist die im Jahr 2004 eingeführte Vorschrift des § 8b Abs. 8 KStG, wonach die Körperschaftsteuerbefreiungen für Gewinne im Zusammenhang mit der Beteiligung an anderen Kapitalgesellschaften für Kapitalanlagen bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie bei Pensionsfonds nicht gelten.
Der Kläger ist eine körperschaftsteuerpflichtige Pensionskasse und hält Anteile an verschiedenen Spezialinvestmentfonds im Sinne von § 15 InvStG. In den Jahren 2002 bis 2004 hatte der Kläger Teilwertabschreibungen auf die Fonds vorgenommen, von denen sich jedoch aufgrund der Einführung des § 8b KStG nur diejenigen des Jahres 2004 mindernd auf den steuerlichen Gewinn ausgewirkt hatten. Im Streitjahr 2005 nahm der Kläger Teilwertaufholungen auf die Fonds vor, die er – mit Ausnahme von nicht abziehbaren Betriebsausgaben in Höhe von 5 % – als steuerfrei ansah. Dies begründete er damit, dass die Teilwertabschreibungen in den Jahren 2002 und 2003 steuerlich ebenfalls nicht berücksichtigt wurden. Demgegenüber behandelte das Finanzamt die Teilwertaufholungen in vollem Umfang als steuerpflichtig, weil sie zunächst mit den zuletzt vorgenommenen und damit steuerwirksamen Teilwertabschreibungen des Jahres 2004 zu verrechnen seien.
Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Der Senat führte aus, dass § 8b KStG über § 8 InvStG zwar grundsätzlich auch für die im Streitfall betroffenen Anteile an den Spezial Investmentfonds gelte. Die Steuerpflicht für Wertaufholungen korrespondiere mit den zuvor vorgenommenen Teilwertabschreibungen. Wenn sich diese steuermindernd ausgewirkt hätten, müssten auch die Wertaufholungen steuerfrei sein. Im Streitfall seien die Wertaufholungen zunächst von den zuletzt vorgenommenen Teilwertabschreibungen des Jahres 2004 vorzunehmen, die bereits unter Geltung des § 8b Abs. 8 KStG steuerwirksam gewesen seien. Diese Verrechnungsreihenfolge „Last in – First out“ sei sachgerecht und korrespondiere mit dem Zweck der Neuregelung. Es sei folgerichtig, eine Verrechnung zuerst innerhalb des neuen Regelungssystems vorzunehmen. Erst wenn der jeweilige „Zwischen“-Buchwert erreicht sei, seien die steuerfreien Teilwertabschreibungen rückgängig zu machen.
Diese Berechnungen seien allerdings für jeden Fonds getrennt vorzunehmen. Da das Finanzamt dies nicht vollständig beachtet hatte, kam es zu einer teilweisen Stattgabe der Klage.
Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der streitigen Rechtsfrage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: FG Münster, Newsletter 4/2017