WPK, Mitteilung vom 21.08.2017

Die WPK begrüßt in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2017 den Entwurf des Änderungsstandards Nr. 8 (E-DRÄS 8): Änderungen des DRS 20 Konzernlagebericht. Die Regelungsgehalte des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes werden nach Auffassung der WPK insgesamt sachgerecht berücksichtigt.

E-DRÄS 8 sieht für die Berichterstattung über die – nicht prüfungspflichtigen – nichtfinanziellen Angaben in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen drei Wege vor:

  • gesonderter nichtfinanzieller Konzernbericht
  • besonderer Abschnitt innerhalb des Konzernlageberichts oder
  • Integration der Angaben an passenden Stellen im Konzernlagebericht.

Die WPK weist mit Blick auf den dritten Weg vor dem Hintergrund des Entwurfs einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung des Lageberichts im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW EPS 350 n. F.) darauf hin, dass hier eine Vermischung prüfungspflichtiger und nicht prüfungspflichtiger Bestandteile erfolgen würde. Bei den Berichtsadressaten könnte fälschlicherweise der Eindruck entstehen, dass das Prüfungsurteil des Abschlussprüfers zum Konzernlagebericht auch die nicht prüfungspflichtigen Angaben der nichtfinanziellen Konzernerklärung umfasse. Die Erwartungslücke könnte sich dadurch vergrößern.

DRS 20 Konzernlagebericht ist inhaltlich und formal an die durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz geänderte Rechtslage anzupassen. Hierzu soll ein umfassender gesonderter Abschnitt zur „Nichtfinanziellen Konzernerklärung“ in den Standard aufgenommen und der Abschnitt „Konzernerklärung zur Unternehmensführung“ um Regelungen bezüglich der Angaben zum Diversitätskonzept ergänzt werden.

Das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz führt für große kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeitern neue handelsrechtliche Berichtspflichten für nichtfinanzielle Informationen ein. Diese betreffen Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer-, und Sozialbelangen, zur Achtung der Menschenrechte sowie zur Bekämpfung der Korruption. Aktiengesellschaften im Sinne des § 289a HGB haben zudem die vorgeschriebene Erklärung zur Unternehmensführung, um eine Beschreibung des Diversitätskonzepts im Hinblick auf die Zusammensetzung der Leitungsorgane des Unternehmens zu ergänzen. Weiterhin werden die Paragrafen zum Lagebericht und Konzernlagebericht neu strukturiert.

Das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz ist im Wesentlichen erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. E-DRÄS 8 sieht eine entsprechende Erstanwendung für den geänderten DRS 20 Konzernlagebericht vor.

Quelle: WPK