Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 24.09.2017

Neben Otto und Zalando gehört zweifelsfrei auch Amazon zu den „Riesen“ des Versandhandels. Diese drei Unternehmen dominieren den Versandhandel und diktieren damit auch die Geschäftsbedingungen – zumindest im Fall Amazon mit erschreckenden umsatzsteuerlichen Folgen für Steuerpflichtige und ihre Berater, wie Robert Hammerl, Steuerberater aus München, beim Steuerfach- und Zukunftskongress Celle 2017 mit insgesamt 250 Teilnehmern aufzeigte und damit für gespannte Aufmerksamkeit sorgte.

Amazon nimmt sich das Recht heraus, Waren dorthin umzulagern, wo es seiner Meinung nach am ehesten zum Verkauf kommen kann. Das kann aber dann dazu führen, dass die Ware, die ein deutscher Versandhändler an einen deutschen Abnehmer über Amazon versenden lässt, gar nicht aus Deutschland kommt, sondern beispielsweise aus einem Amazon-Lager in Polen. Der Versandhändler unterliegt mit den lokalen Lieferungen in den Lagerländern (DE, PL, CZ, IT, ES, FR, UK) bereits mit dem ersten Umsatz der Besteuerungspflicht. Soweit das Lagerland nicht Deutschland ist, steht Deutschland kein Besteuerungsrecht zu. Ob der Versandhändler im jeweiligen Lagerland aufgrund der lokalen Lieferungen registrierungspflichtig und zur Abgabe von Erklärungen verpflichtet ist, ist für jedes Land gesondert zu prüfen, da die einzelnen Mitgliedstaaten Art. 194 MwStSystRL (Reverse-Charge-Verfahren für Umsätze von im Ausland ansässigen Unternehmern) unterschiedlich umsetzen.

Versandhandelslieferungen an Nichtunternehmer (oder diesen gleichgestellte Personen) unterliegen grundsätzlich im Abgangsland der Besteuerung. Die Besteuerung erfolgt jedoch ab Überschreiten der Lieferschwelle im Bestimmungsland. Die Lieferschwelle ist gesondert für jeden einzelnen Mitgliedstaat zu bestimmen. Dabei sind alle Lieferungen eines Unternehmens in einen Mitgliedstaat zusammen zu rechnen.

Hammerl warnte davor, die steuerliche Problematik des Versandhandels zu unterschätzen. Er wies darauf hin, dass allein in der bayerischen Finanzverwaltung 30 Leute ausschließlich mit den Steuerfragen rund um den Versandhandel beschäftigt seien.

Ein weiterer umsatzsteuerlicher Problemkreis mit erheblicher Nähe zur (unfreiwilligen) Steuerhinterziehung, den Hammerl ansprach, sind „Querprüfungen“ oder „Anforderungsschreiben“. So ist beispielsweise der österreichische Fiskus nach § 27 Abs. 6 öUStG berechtigt, die Postdienstleister zu kontaktieren. Diese müssen dem Fiskus Auskunft darüber erteilen, welche nicht in Österreich ansässigen Unternehmer an österreichische Abnehmer Waren liefern. Dabei hat der Postdienstleister Name und Adresse der liefernden Unternehmer und der Empfänger sowie die Anzahl der Lieferungen anzugeben. Im nächsten Schritt schreibt der österreichische Fiskus die deutschen Versandhändler an und fragt nach, ob die Lieferschwelle überschritten wurde oder nicht. Die Auswahl der deutschen Unternehmer erfolgt wohl aufgrund der Anzahl der in Auftrag gegebenen Pakete beim Postdienstleister. Der Fiskus stellt so zahlreiche Versandhändler sicher, für deren Lieferungen bereits österreichische Umsatzsteuer geschuldet wird, da die Lieferschwellen bereits weit in die Vergangenheit hinein überschritten wurden.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt