Deutscher Bundesrat, Mitteilung vom 10.03.2017

In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen regt der Bundesrat u.a. an, die Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen gesetzlich zu regeln (BR-Drucks. 59/17 (Beschluss) vom 10.03.2017).

Hintergrund: Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Besteuerung von Sanierungsgewinnen nach Streichung des § 3 Nummer 66 EStG als in einem Zielkonflikt mit der Insolvenzordnung stehend bewertet. Dementsprechend wurden bislang auf der Grundlage des BMF-Schreibens vom 27.03.2003 sachliche Billigkeitsmaßnahmen gewährt. Hierin sieht der BFH einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (vgl. BFH, Beschluss vom 28.11.2016 – GrS 1/15).

Hierzu führt der Bundesrat u.a. weiter aus:

    • Nach der gesetzlichen Regelung eines neuen § 3a EStG-E sollen nur unternehmensbezogene Sanierungen begünstigt werden, die darauf gerichtet sind, ein Unternehmen oder einen Unternehmensträger vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen.
    • Keine begünstigte Sanierung ist gegeben, soweit die Schulden erlassen werden, um dem Steuerpflichtigen oder einem Beteiligten einen schuldenfreien Übergang in sein Privatleben oder den Aufbau einer anderen Existenzgrundlage zu ermöglichen.
    • Ein Sanierungsgewinn ist die betrieblich veranlasste Erhöhung des Betriebsvermögens, die dadurch entsteht, dass Schulden zum Zweck der Sanierung durch die vorhandenen Gläubiger (Gläubigerakkord) ganz oder teilweise erlassen werden.
    • Ein betrieblich veranlasster Sanierungsgewinn liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Betriebsvermögensmehrung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dies ist z.B. regelmäßig dann der Fall, wenn Forderungsverzichte nahezu ausschließlich durch Gesellschafter ausgesprochen werden.
    • Ein zu begünstigender Schuldenerlass kann unter anderem durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger, durch die der Gläubiger auf eine Forderung verzichtet (Erlassvertrag nach § 397 Absatz 1 BGB), oder durch ein Anerkenntnis, dass ein Schuldverhältnis nicht besteht (negatives Schuldanerkenntnis nach § 397 Absatz 2 BGB), erfolgen.
    • Steuerbegünstigt sind auch Betriebsvermögensmehrungen aufgrund von Forderungsverzichten im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens (§§ 217 ff. InsO), das nicht auf die Zerschlagung des Unternehmens ausgerichtet ist.
    • Betriebsvermögensmehrungen im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens (§§304 ff. InsO) oder im Rahmen einer Restschuldbefreiung (§§286 ff. InsO) sind mit steuerlicher Rückwirkung (§175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO) im Zeitpunkt der jeweiligen Betriebsaufgabe oder -veräußerung zu berücksichtigen.
    • Ein Konfusionsgewinn begründet keinen Sanierungsgewinn (BFH, Urteil vom 14.10.1987 –I R 381/83). Ein Schuldenerlass kann nicht mit steuerlicher Rückwirkung vereinbart werden, so dass ein Sanierungsgewinn – vorbehaltlich der Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 Absatz 1 BGB) – mit Vertragsabschluss entsteht.
    • Die Steuerbefreiung des Sanierungsgewinns hat den Untergang von Verlustvorträgen sowie den Wegfall von Verlustverrechnungsmöglichkeiten im Sanierungsjahr zur Folge, so dass die Vorlustvorträge zum Ende des VZ des Sanierungsjahrs mit 0 Euro festzustellen sind, vgl. § 3a Absatz 2 EStG-E-neu. Ein horizontaler Verlustausgleich innerhalb einer Einkunftsart wird hiervon nicht ausgeschlossen.
    • Die Steuerbefreiung des Sanierungsgewinns ist nur auf entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen zu gewähren.

Hinweis:
Hinsichtlich der Gewerbesteuer ist über die Steuerbefreiung eines Sanierungsgewinns eigenständig zu entscheiden ist. Daher regt der Bundesrat die Einführung eines neuen § 3a GewStG an, der inhaltlich an § 3a EStG-E angelehnt ist.

Quelle: BR-Drucksache 59/17 (Beschluss) vom 10.03.2017