Überarbeitung des Abschnitts 17.2 UStAE –
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7200 / 07 / 10011 :003 vom 13.07.2017

Kurzfassung:

Nach den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 5. Juni 2014, XI R 25/12, BStBl II 2017 S. …, und vom 4. Dezember 2014, V R 6/13, BStBl II 2017 S. …, ist der Vorsteuerabzug beim letzten inländischen Unternehmer einer Lieferkette nicht zu korrigieren, wenn dieser einen Preisnachlass durch den ersten ausländischen Unternehmer der Lieferkette erhält und dieser preisnachlassgewährende ausländische Unternehmer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an einen im Inland ansässigen Unternehmer erbringt.

Anlässlich der mit diesem BMF-Schreiben gleichzeitig zu veröffentlichenden BFH-Urteile vom 5. Juni 2014, a. a. O., sowie vom 4. Dezember 2014, a. a. O., wurde eine Komplettüberarbeitung des Abschn. 17.2 UStAE vorgenommen. Die bisherigen Grundsätze des Abschn. 17.2 Abs. 1 bis 10 UStAE bleiben dabei erhalten, werden aber kürzer und kompakter dargestellt und um die Rechtsprechungsgrundsätze der vorgenannten BFH-Urteile ergänzt.

Ergänzend zu den Ausführungen im BMF-Schreiben vom 27. Februar 2015, a. a. O., gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bei der Gewährung grenzüberschreitender Preisnachlässe bzw. Preiserstattungen Folgendes:

I. Grundsätzliches

Erstattet ein Unternehmer in einer Leistungskette einem nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch grundsätzlich die Bemessungsgrundlage für den Umsatz dieses Unternehmers an seinen unmittelbaren Abnehmer (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG).

Ist der durch den Preisnachlass oder die Preiserstattung begünstigte Abnehmer ein in vollem Umfang oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer und bezieht er die Leistung für sein Unternehmen, mindert sich dadurch grundsätzlich sein Vorsteuerabzug aus der Leistung um den in der Erstattung oder in dem Preisnachlass enthaltenen Steuerbetrag (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG).

Eine Voraussetzung für die Vorsteuerberichtigung beim begünstigten Abnehmer ist nach § 17 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 UStG, dass sich aufgrund des Preisnachlasses die Bemessungsgrundlage für einen im Inland steuerpflichtigen Umsatz der an der Leistungskette beteiligten Unternehmer geändert hat.

Unterliegt danach der Umsatz des preisnachlassgewährenden Unternehmers bereits nicht der deutschen Umsatzsteuer, weil dieser steuerfrei oder im Inland nicht steuerbar ist, hat sich nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG die Bemessungsgrundlage für diesen Umsatz nicht geändert.

Führt ein Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland aus und gewährt er einem in der Lieferkette nicht unmittelbar nachfolgenden Unternehmer einen Preisnachlass, liegt daher keine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG beim liefernden Unternehmer vor. Ebenso wenig hat sich in diesem Fall die Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb seines unmittelbaren Abnehmers geändert (§ 17 Abs. 1 Satz 5 UStG). In der Folge ist der Vorsteuerabzug bei dem durch den Preisnachlass oder die Preiserstattung begünstigten Unternehmer nicht zu mindern (vgl. BFH-Urteile vom 05.06.2014, a. a. O., und vom 04.12.2014, a. a. O.).

Erbringt ein Unternehmer eine Lieferung im Drittland, bei der der Liefergegenstand in das Inland gelangt, und gewährt er einem in der Lieferkette nicht unmittelbar nachfolgenden Unternehmer einen Preisnachlass, ist der Vorsteuerabzug des begünstigten Unternehmers entsprechend den Grundsätzen der o. g. BFH-Urteile ebenfalls nicht zu mindern.

Die Grundsätze dieses Schreibens finden sinngemäß auch bei der Ausgabe und Einlösung von Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheinen Anwendung (vgl. Abschn. 17.2 Abs. 4 UStAE).

II. Änderung des Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 01.10.2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10.07.2017 – III C 3 – S-7170 / 09 / 10002 (2017/0573139), BStBl I S. …, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „17.2 Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe von Gutscheinen und Maßnahmen zur Verkaufsförderung“ durch die Angabe „17.2 Preisnachlässe und Preiserstattungen außerhalb unmittelbarer Leistungsbeziehungen sowie Maßnahmen zur Verkaufsförderung“ ersetzt.
  2. Abschn. 10.3 wird wie folgt geändert:
    a) Abs. 1 Sätze 5 und 6
    b) Abs. 3 Klammerzusatz
    c) Abs. 4 Beispiel 2 Satz 4 Klammerzusatz
  3. Abschn. 15.2d Abs. 3 (Neufassung)
  4. Abschn. 17.2 (Neufassung)

III. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Quelle: BMF