DStV, Mitteilung vom 21.08.2017

Mit der Gutschein-Richtlinie des Rats der Europäischen Union (Richtlinie (EU) 2016/1065 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL)) wurden spezielle Vorschriften für die mehrwertsteuerliche Behandlung von Gutscheinen in die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) eingefügt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zur Umsetzung der Neuerungen einen ersten Gesetzesvorschlag vorgelegt. Der Wortlaut des Vorschlags orientiert sich sehr stark am Wortlaut der Änderungsrichtlinie.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt in seiner Stellungnahme S 08/2017 den Ansatz des BMF grundsätzlich. Eine enge Anlehnung des nationalen Gesetzes an der MwStSystRL stärkt das Ziel des Vorhabens, nämlich die Gewährleistung einer einheitlichen steuerlichen Behandlung der Gutscheine betreffenden Umsätze im Binnenmarkt. Dennoch identifiziert der DStV teilweise Nachbesserungsbedarf.

Konkretisierung der Leistungsbeschreibung für Rechnungsangaben

Durch die Einführung des Einzweck-Gutscheins wird für die Übertragung eines Gutscheins gesetzlich fingiert, dass diese Handlung die Lieferung eines bestimmten Gegenstands oder die Erbringung einer bestimmten sonstigen Leistung darstellt. Unklar ist, welche Leistungsbeschreibung künftig auf der Rechnung des Unternehmers zu stehen hat.

So dürften sich in der Praxis künftig eine Reihe von Fragen stellen: Reicht die Angabe „Übertragung eines Gutscheins“? Muss in diesem Fall die konkrete Bezeichnung „Einzweck-Gutschein“ vorgenommen werden, um die Besteuerung des Rechnungsausstellers zu erleichtern? Oder muss die Rechnung die Angaben nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG, also die Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten?

Die Klärung dieser Fragen ist für die Praxis von großer Relevanz. Soweit es an klaren Vorgaben mangelt, könnte sich der leistende Unternehmer in Betriebsprüfungen mit Fragen zur Steuerbarkeit, zur Steuerpflichtigkeit oder zum Steuersatz konfrontiert sehen. Auch für den unternehmerischen Rechnungsempfänger ist die Lösung dieser Unklarheiten von erheblicher Bedeutung. Eine korrekte, den Vorgaben nach §§ 14, 14a UStG folgende Rechnung wirkt sich unter anderem auf seinen Vorsteuerabzug aus.

Der DStV erachtet eine gesetzliche Klärung dieser Fragen angesichts der weitreichenden praktischen Auswirkungen für den Leistenden und den Leistungsempfänger als zwingend.

Übergangsvorschrift für die Behandlung von „Alt-Gutscheinen“

Die angedachte Übergangsvorschrift sieht vor, dass die Neuerungen erstmals auf Gutscheine anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt werden. Rechtlich ungeklärt ist, wie Gutscheine behandelt werden, die bis zum 31.12.2018 ausgegeben und erst ab 2019 eingelöst werden.

So stellt sich beispielsweise die Frage, wie in folgendem Fall zu verfahren ist: In 2018 wird die Übertragung eines Gutscheins als steuerbar sowie steuerpflichtig behandelt und Umsatzsteuer abgeführt. In 2019 wird der Gutschein bei dessen Einlösung als Mehrzweck-Gutschein nach neuem Recht beurteilt. Auf Basis der Neuerungen würde die spätere Ausführung der Leistung zusätzlich als steuerbar und steuerpflichtig behandelt.

Der DStV spricht sich aus Gründen der Rechtssicherheit für klarstellende gesetzliche Regelungen in diesem Bereich aus.
Weitere Ausführungen in einem BMF-Einführungsschreiben

Das BMF hat erfreulicherweise in Aussicht gestellt, dass nähere Ausführungen in einem Einführungsschreiben folgen sollen. Auch insoweit hat der DStV erste praxisrelevante Anregungen gegeben, wie:

  • In dem BMF-Schreiben sollten Abgrenzungsfragen zwischen dem künftig gesetzlich definierten Gutschein und ähnlichen Instrumenten, wie Preisnachlassgutscheinen, möglichst rechtssicher geklärt werden.
  • Es sollte die Frage beantwortet werden, wie umsatzsteuerlich zu verfahren ist, wenn Einzweck- oder Mehrzweck-Gutscheine nicht eingelöst werden.
  • Das BMF-Einführungsschreiben sollte so rechtzeitig vor dem 01.01.2019 veröffentlicht werden, dass steuerliche Berater und Steuerpflichtige ausreichend Zeit haben, die Unternehmensabläufe und technischen Modalitäten auf die Neuerungen anzupassen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.